Behinderungen oder gar Verhinderungen der Betriebsratsarbeit – angefangen von der Gründungsvorbereitung bis zur alltäglichen Arbeit – sind in Deutschland leider keine Seltenheit. Dabei ist es strafbar – aber nur, wenn Betroffene Anzeige erstatten. Das ist für sie riskant, denn sie sind immer „abhängig Beschäftigte“. Und damit sind sie von denjenigen abhängig, gegen die sie vorgehen müssten. Und so entsteht die Lage, dass die nach dem Betriebsverfassungsgesetz geltende Strafbarkeit von Betriebsratsverhinderung und -behinderung vermutlich eine der am seltensten durchgesetzten rechtlichen Sanktionen überhaupt ist. Dabei ist bei Verstoß gegen Paragraph 119 immerhin eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr vorgesehen.
Gegen diesen Missstand soll die Bundesregierung unbedingt vorgehen. Das fordert ein Antrag der Oberurseler SPD, den sie auf dem Unterbezirksparteitag am 25. Juni in Wehrheim eingebracht hat. Er wurde mit großer Mehrheit angenommen und mit viel Beifall begrüßt.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut: Staatliches Vorgehen gegen Behinderung der Betriebsratsarbeit verschärfen
Die SPD Hochtaunus fordert den Bundesminister für Arbeit und Soziales, unseren Genossen Hubertus Heil, auf, Gesetzentwürfe im Bundestag einzubringen, um das Betriebsverfassungsgesetz zu verschärfen.
Zum einen soll der § 78 des BetrVG um die Vorschrift ergänzt werden, dass Behinderungen oder Störungen der Tätigkeit von Betriebsräten – sowohl von Einzelpersonen als auch vom Kollektiv – als Straftatbestand zu werten sind und zum anderen den § 119 BetrVG zu ändern. Dazu soll der Abs. 2, wonach Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder nur auf Antrag der betroffenen Mitarbeitenden-Vertretungen strafrechtlich verfolgt werden, gestrichen und durch eine Vorschrift ersetzt werden, die eine Strafverfolgung erfordert, sobald entsprechende Taten der Staatsanwaltschaft bekannt werden (Offizialdelikt).
Neben der schon geplanten Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, wonach bei Verdacht auf Störung oder Behinderung einer Betriebsratswahl die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln muss, soll auch die Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit selbst zum Offizialdelikt erklärt werden. Um das auch umsetzbar zu machen, sollen entsprechende Abteilungen, die sich ausschließlich mit Straftaten aus § 119 BetrVG beschäftigen, zumindest bei einigen Staatsanwaltschaften eingerichtet werden.