Straßenbeitragssatzung – Lasten gleichmäßiger verteilen

Der vom Magistrat vorgelegte Entwurf einer Straßenbeitragssatzung hat auch in der Bürgerschaft zu einer heftigen Diskussion über die Notwendigkeit und Gerechtigkeit der Erhebung von Straßenbeiträgen bei den Anliegern von erneuerungsbedürftigen Straßen geführt.
Vielfach wird verlangt, überhaupt auf die Erhebung von Straßenbeiträgen zu verzichten – oder als das kleinere Übel – wiederum die Grundsteuer zu erhöhen. So verständlich solche Vorschläge sind, so übersehen sie doch, dass die Stadt Oberursel wie sehr viele Städte in Hessen, von der Kommunalaufsicht zwingend verpflichtet worden ist, eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen: Der Landrat des Hochtaunuskreises hat mit Schreiben vom 10. April 2013 die Genehmigung des Oberurseler Haushalts 2012 mit der Auflage für den Haushaltsplan 2013 versehen, die bereits für den 01. 01. 2013 in Aussicht gestellte Straßenbeitragssatzung „nunmehr umgehend zu verabschieden und in Kraft zu setzen, um rasch die entsprechenden Erträge zu generieren“ ( Abschnitt III Nr. 5 ). Erschwerend kommt hinzu, dass die Kommune solche Auflagen der Kommunalaufsicht nicht ignorieren oder umgehen kann. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.12.2011 – 5 B 2017/11 – entschieden, dass der Erlass einer Straßenbeitragssatzung von der Kommunalaufsicht zwangsweise im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann.

Die Daumenschrauben sind also von der Kommunalaufsicht gesetzt. Doch stellt sich die Frage – so der SPD-Fraktionsvorsitzende Dr. Eggert Winter -, „ ob der vom Magistrat gewählte Weg einer Straßenbeitragssatzung mit einmaligen Beträgen zwingend ist oder ob es nicht Modelle gibt, die die Lasten auf die Betroffenen gleichmäßiger und weniger belastend verteilen“. Statt der Erhebung einmaliger Straßenbeiträge ist es seit Januar 2013 in Hessen nämlich möglich, für die grundhafte Sanierung, also den grundlegenden Um- und Ausbau einer Straße, der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, die jährlichen Investitionsaufwendungen als wiederkehrende Beiträge auf die in einem Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. So kann z.B. auch ein Ortsteil oder Ortsbezirk ein Abrechnungsgebiet bilden. Die Grundstückseigentümer in dem Abrechnungsgebiet insgesamt würden dann zu wiederkehrenden monatlichen oder jährlichen Beiträgen herangezogen. Diese Beiträge dürfen ausschließlich dazu verwendet werden, die im Abrechnungsgebiet grundhaft sanierungsbedürftigen Straßen zu finanzieren. Auch bei dieser Regelung bleibt der in der Satzung festzulegende und von der Stadt zu tragende Kostenanteil bei der Ermittlung des umlegbaren wiederkehrenden Beitrags außer Betracht. „Der Vorteil dieser Lösung liegt darin – so Winter – , dass die Beitragslast den Einzelnen weniger belastet, weil sie auf viele Schultern verteilt wird und weil sie durch monatlich festgelegte Zahlungen gestreckt und damit auch für die eigene Planung berechenbar ist.“ –

Die Stadt hat von dieser in § 11a des Kommunalabgabengesetzes eröffneten Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Verwaltung hält einen erheblichen Personal- und Zeitaufwand für erforderlich, um für jedes an einer Straße gelegene Grundstück in Oberursel die erforderlichen Daten zu erheben. Zudem, argumentiert sie, sei das Modell der wiederkehrenden Beiträge in Hessen nicht erprobt und außerdem liege beim Bundesverfassungsgericht der Normenkontrollantrag eines Verwaltungsgerichts aus Rheinland-Pfalz zur Verfassungsmäßigkeit wiederkehrender Straßenausbaubeiträge, über den noch nicht entschieden sei.
Die SPD-Fraktion hält diese Gründe gegenwärtig nicht für ausreichend stichhaltig. Um eine Straßenbeitragssatzung mit wiederkehrenden Beiträgen beschließen zu können, müssten nicht für ganz Oberursel sofort die Grundstücksdaten erhoben werden. Es reiche zunächst, durch Satzung Abrechnungsgebiete zu bestimmen und für einzelne Abrechnungsgebiete den Beitragssatz zu ermitteln. Der Beitragssatz errechne sich allein aus den Investitionskosten der grundhaft sanierungsbedürftigen Straßen im Abrechnungsgebiet. Der individuelle Beitragssatz für die Betroffenen müsste wie bei den einmaligen Beträgen nach einem bestimmten Verteilungsmaßstab festgelegt werden; insoweit sei die Zahl der notwendigen Erhebungen im Abrechnungsgebiet zwar höher als bei einer einzelnen Straße. Aber das sollte von der Verwaltung zu bewältigen sein. Was schließlich die Verfassungsmäßigkeit der Regelung angeht, so hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Beschluss ausgeführt, dass er die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht durch die neue hessische Regelung verletzt sieht.

Dr. Winter abschließend: „Wiederkehrende Straßenbeiträge sind nicht ohne Grund in den letzten Jahren in einigen Bundesländern eingeführt worden. Die Erhebung einmaliger Beiträge wird von den Betroffenen vielfach als unmäßig belastend und ungerecht empfunden, weshalb diese Lösung immer wieder zu erheblichem Streit und zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen in den Kommunen führt. Die Stadt Oberursel wäre deshalb gut beraten, die nächsten Monate zu nutzen, um dem vorgelegten Entwurf als alternative Entscheidungsgrundlage den Entwurf einer Straßenbeitragssatzung mit wiederkehrenden Beiträgen gegenüberzustellen. Dieser Alternativ-Entwurf sollte in der bereits geplanten Bürgerversammlung der interessierten Bürgerschaft vorgestellt werden.